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DieNEUEN Stiftung

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    Satzung

    DieNEUEN

    § 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Die Stiftung i.G. führt den Namen “DieNEUEN Stiftung“
    2. Sitz der Stiftung i.G. ist 79211 Denzlingen, Hauptstr. 147.
    3. Die Stiftung i.G. wird in das Stiftungsregister bei der Stiftungsbehörde eingetragen.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 – Zweck der Stiftung

    1. DieNEUEN Stiftung i.G. im Nachfolgenden „Stiftung“ genannt mit Sitz in 79211 Denzlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Form der Unterstützung von Lern- und Erziehungswissenschaftlichen Erkenntnissen, Jugend- und Altenhilfe, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die praktische Umsetzung dieser Hilfe je nach Spendenaufkommen z.B. in Form der Gründung und Unterhaltung eines oder mehrerer Häuser, in denen sich Tagesmütter um Schulkinder und um Jugendliche kümmern, dazu Mittagessen und Hausaufgabenbetreuung, oder z.B. Unterstützung eines Kindergartens, eines Kinder-, Jugendheimes, eines Altenheimes, oder Hilfe für Menschen in Not über das Netzwerk der Stiftung.
    3. Die Stiftung wird getragen von den Aktivitäten ihrer Förderer.
    4. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Die Mittel der Stiftung werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt.
    6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, begünstigt werden.

    § 3 – Organe der Stiftung

    • Vorstand
    • Stiftungsräte
    • Schriftführung
    • Kassenführung

    § 4 – Vorstand, Stiftungsräte, Schriftführung

    1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung.
    2. Über jede Vorstandssitzung mit den Stiftungsräten ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Dieses ist allen Stiftungsräten schriftlich zukommen zu lassen.
    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Stiftungsräte anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

    § 5 – Kassenführung

    1. Die Kassenführung ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten der Stiftung.
    2. Sie hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung über alle Ausgaben und Einnahmen sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel einmal im Jahr beim Vorstand innerhalb einer Vorstandssitzung mit den Stiftungsräten Rechenschaft abzulegen.
    3. Über alle Zahlungseingänge als Spenden wird durch die Kassenführung eine Spendenquittung erstellt.

    Satzung DieNEUEN-Stiftung (PDF)

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